Verkaufs- und Lieferbedingungen
KTS Kunststoff-Technik Schmidt GmbH
1. Allgemein
Unseren sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen liegen die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde, und zwar auch dann, wenn der Käufer eigene, anders lautende Einkaufsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von unseren Bedingungen sowie Sondervereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Lieferzeiten
Lieferzeiten sind ohne ausdrückliche Abmachung in der Auftragsbestätigung annähernd und freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten genannt sind, rechnen Lieferzeiten vom Tage unserer Auftragsbestätigung ab. Auf jeden Fall gelten Lieferzeiten vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und dem Transport, insbesondere aber in Fällen höherer Gewalt. Schadenersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferungen können in keinem Fall geltend gemacht werden.
3. Versand
Innerhalb Österreichs erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers verzollt und versteuert. Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wenn nicht anders vereinbart oder angeordnet, bleibt die Wahl der Versandart uns überlassen.
4. Oberflächenqualität
Oberflächenbeeinträchtigungen sind bei allen Materialien durch die Zerspanung, Laserbearbeitung sowie Thermoformen möglich und daher kein Mangel. Eine Festlegung der Oberflächengüte ist nur für beide Seiten mit Muster verbindlich.
5. Preise
Unsere Verkaufspreise sind ab Lager Wörgl, unverpackt, erstellt. Sie beruhen auf den Preisen unserer Lieferwerke und unseren Vertriebskosten zum Zeitpunkt Ihrer Kalkulation. Bei Änderungen der Preise unserer Lieferwerke, Lohn- oder Tariferhöhungen, Änderungen der Währungsparität, in- oder ausländischer Frachtkosten, Zölle oder Nebenabgaben der Einfuhr behalten wir uns Preisberichtigungen im entsprechendem Ausmaß vor. Ferner behalten wir uns vor, Irrtümer in Preislisten, Angeboten, in durch unsere Reisevertreter aufgenommenen Bestellungen oder in Rechnungen unverzüglich nach Entdeckung richtig zu stellen.
6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto ohne Abzüge zur Zahlung fällig, ausgenommen bei Sondervereinbarungen. Bei Überschreiten des Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% p.m. Wechsel und Schecks gelten erst mit Ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur mit unserer Zustimmung und unter Vorbehalt Ihrer ordnungsgemäßen Einlösung angenommen. Diskontspesen sind vom Käufer sofort nach Erhalt unserer Belastung in bar zu zahlen. Bei Nebenplätzen oder auf das Ausland bezogene Wechsel oder Schecks übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Der volle Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen im Rückstand ist oder wenn uns die Unsicherheit einer Vermögensanlage durch Konkurs, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Wechselproteste, Klagen oder ähnliches bekannt wird.
7. Beanstandungen und Mängelhaftung
Beanstandungen in Bezug auf Mängel und Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafte Verpackung können nur innerhalb von 8 Tagen nach Warenempfang erhoben werden. Bei unbegründeten auf anerkannten Beanstandungen behalten wir uns vor, Ersatzlieferungen vorzunehmen oder Gutschrift zu leisten. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach unserer genauen Überprüfung und einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht vorgenommen werden. Die beanstandeten Waren sind auf unser Verlangen zu diesem Zweck kostenlos zuzustellen. Wir übernehmen hinsichtlich festgestellter Mängel lediglich so viel Haftung, wie unsere Lieferwerke uns gegenüber. Für Liefermängel haftet der Lieferant nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert oder nach seiner Wahl neu liefert, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Verkaufs- bzw. Einkaufsdatum unbrauchbar wurden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausrüstung. Für Materialmängel haftet der Lieferant nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen bei unerheblichen Mängel, wenn der fällige Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, bei unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Beanspruchung oder Verwendung der Lieferware bzw. wenn die Beanstandung nicht unverzüglich angebracht wurde.
8. Verpackungsrücknahme
Der Verkäufer bemüht sich, die Ware für Versand und Übergabe ordnungsgemäß zu verpacken. Der Käufer hat das Recht, dem Verkäufer diese Verpackung (für den Verkäufer kostenlos) im Sinne der Verpackungsverordnung sauber zurückzugeben.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Gesamtschuld des Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Zinsen und Kosten vor. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, hingegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so gelten die ihm daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten so lange als an uns abgetreten, bis wir mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden ist. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinem Käufer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind verpflichtet, die aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erwachsenden Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
10. Rücktrittsrecht
Wenn dem Lieferanten nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass sich der Besteller in ungünstigen Vermögenslagen befindet, kann der Lieferant Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendung vom Vertrag zurücktreten.
11. Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden rechtsungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen rechtswirksam.
12. Produktionshaftung
Bei Lieferungen an gewerbliche Verbraucher ist die Ersatzpflicht für aus dem Produktionsgesetz BGBI-Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produktionshaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (zB Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und Wartungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Kufstein. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. Für Lieferungen und Zahlungen gibt es als Erfüllungsort Wörgl, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.